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Zugewandert, geklagt, gewonnen

  • 27. März
  • 2 Min. Lesezeit

In manchen Fällen ist Sachlichkeit unmöglich: Ich habe den gesamten Rechtsweg bis zum höchsten Gericht ausgeschöpft. Sowohl der gebürtig deutsche Kindesvater als auch das Kölner Familiengericht machen weiter wie gewohnt. Nachdem sie mir meine Kinder mehrfach gewaltsam durch verfassungswidrige Beschlüsse entzogen haben, soll ich nun eine zweite Zwangsräumung hinnehmen, weil meine Unterhaltsverfahren seit Mai 2020 verschleppt werden dürfen – der Kindesvater, der als Partner einer Großkanzlei ein Jahresgehalt von mehr als einer halben Million Euro erzielt, verweigert weiterhin die Erteilung einer Vermögensauskunft trotz vollstreckbarem Beschluss. Meine beiden minderjährigen Kinder und ich rutschen ins Bürgergeld, und er bedroht das Jobcenter mit einer Strafanzeige, damit es uns nicht unterstützt.


In seinem neuesten Antrag und seiner Stellungnahme verlangt der Kindesvater nachehelichen Unterhalt von mir und vertritt die Auffassung, das Gericht müsse auf eine Einigung hinwirken, da ihm keine ausreichende Gelegenheit zur außergerichtlichen Einigung gegeben worden sei. Durch Beschluss wurde ein Umgangsausschluss für den Kindesvater angeordnet; zudem verfügt er über kein Sorgerecht mehr. Seit Februar 2023 betreut er die Kinder nicht mehr. Der vorläufig in einem Eilverfahren titulierte Kindesunterhalt in Höhe von 184 % der Düsseldorfer Tabelle für zwei minderjährige Kinder muss bei ihm zwangsweise vollstreckt werden.


Unter Berufung auf die Pseudotheorie der „Eltern-Kind-Entfremdung“ stellt er sich zugleich als Opfer dar (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 1076/23 vom 17.11.2023, insbesondere Rn. 26, 28, 33 und 34).


Und warum kam es zur Trennung? Der Kindesvater vertrat die Auffassung, er dürfe sich nach seinen Mittagspausen Frauen in einem Stundenhotel „für den Kick buchen, da er Partner geworden sei und eine Tochter bekommen habe" – so sein eigenes Zugeständnis gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen in den Sorgerechtsverfahren.


Aber Herr Merz meint, die Zuwanderung sei das Problem. Das stimmt, Herr Merz: Ich bin aus dem Iran nach Deutschland zugewandert und habe beim höchsten deutschen Gericht dafür gesorgt, dass solche Männer in familiengerichtlichen Verfahren keine Täter-Opfer-Umkehr unter Anwendung von Pseudotheorien vornehmen können. Meine Arbeit hat sich eine deutsche Anwältin auf die Liste ihrer Erfolge geschrieben und ich sehe, dass meine Arbeit ein großes Problem für die „Christians“ und „Richards“ darstellt, da die erwirkte Entscheidung nach Art. 94 Abs. 4 GG und § 31 Abs.1 BVerfGG bindend für alle unteren Instanzen und Behörden ist. 


Mit den besten Grüßen und gern geschehen.

Golestaneh

 
 
 

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