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Fordern Mütter vor jedem Stillen einen Antrag und Beweisführung beim Familiengericht?

  • 14. Apr.
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Apr.


Wenn Mütter nach der Trennung im deutschen Unterhaltsrecht plötzlich alles beweisen müssen.


Man stelle sich vor, wir Mütter würden nach der Geburt die Kindesväter vor jedem Stillen des Babys einen Antrag beim Familiengericht einreichen lassen, bei dem die Kindesväter beweisen müssten, dass das Baby tatsächlich Hunger hat (Grundbedarf), mehrfach am Tag zu stillen ist (Mehrbedarf) oder gewaschen und gewechselt werden muss oder im Winter warm angezogen werden muss oder im Sommer eingecremt werden muss oder zum Arzt gebracht werden muss (Sonderbedarf) oder überhaupt betreut werden muss.


Klingt komisch?


Wieso ist es zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Mütter leisten, also stillschweigende Voraussetzung, dass Mütter unaufgefordert, ohne Beweiserbringung Care-Arbeit leisten, unsere Karrierechancen hinter die Betreuung zurückstellen und die Babys versorgen oder gar versorgen und gleichzeitig erwerbstätig sind und die anfallenden Rechnungen trotzdem 50:50 teilen?


Nach einer Trennung wird den Müttern, die alleine oder 50:50 betreuen, diese Beweislast im umgekehrten Fall, dass der Kindesvater durch Unterhaltsleistung das Kind versorgen soll, weil die Mutter die Betreuung auch nach der Trennung alleine weiter übernimmt, aber auferlegt.


Als wüsste plötzlich niemand – weder Richterinnen, Anwälte noch die Kindesväter selbst – wie viel Arbeit Kinder tatsächlich machen, wie viel sie kosten etc. oder wie viel Betreuung notwendig ist, allein wenn Kinder ständig erkranken. Plötzlich muss die Mutter also haarklein alles in gleich mehreren Unterhaltsverfahren parallel und gesondert darlegen. Denn es gibt das Hauptsacheverfahren zum Unterhalt und das einstweilige Anordnungsverfahren zum Unterhalt, und dann wird unterschieden zwischen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt nach Billigkeit usw.


Schämen sich Männer eigentlich nicht für so ein dreist Mütter belastendes System?


Im Strafrecht gilt selbst für Schwerverbrecher die sog. Unschuldsvermutung. In familiengerichtlichen Verfahren gelten Mütter nach der Trennung aber per se als die „Gold-Digger“. Ihnen wird unterstellt, es angeblich nur auf das vom Kindesvater allein hart verdiente Geld abgesehen zu haben.


Mit dieser Voreingenommenheit werden Unterhaltsverfahren, die länger als Weltkriege dauern dürfen, verschleppt und Mütter deutschlandweit schikaniert.


Richterin Dr. Regina Bömelburg des 25. Senats des OLG Köln, die bereits mindestens einmal nachweislich verfassungswidrig entschieden hat (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1076/23 vom 17.11.2023, Rn. 26, 28, 33 und 34), bestimmt sogar in einem ihrer anderen Beschlüsse zum Unterhalt den genauen Tagesablauf einer Mutter, um den Kindesvater von der Unterhaltspflicht zu befreien, und zitiert sich in besagter Entscheidung ca. viermal selbst (Beschluss vom 01.03.2021 - 25 UF 147/20 OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2021 - 25 UF 147/20). Einer solchen Entscheidung liegt die Unterstellung zugrunde, dass Mütter sich mit dem Unterhalt – dem Geld der armen Kindesväter – nur ungerecht bereichern wollen und die Erwartungshaltung, dass Mütter sowohl Vollzeit-Care-Arbeit als auch Vollzeit-Erwerbsarbeit erbringen müssen, während die Kindesväter sich jeglicher Verantwortung entziehen dürfen. Dies scheint aber mit dem Grundgesetz unvereinbar.


Dass eine Richterin, die bereits einmal offensichtlich verfassungswidrig entschieden hat, Gesetze kommentieren darf – wie im Haufe –, sollte Grund zur Besorgnis geben. Wenn die Sonderansichten einer Richterin mit unserer Verfassung nicht vereinbar sind, hat sie in einer Demokratie keinen Richtersitz zu haben oder unsere Gesetze auszulegen, denn ihre politische Agenda hindert sie an neutralen Entscheidungen, zu denen sie grundrechtlich verpflichtet ist. Gleichzeitig fungierte Richterin Dr. Bömelburg für ihre Außendarstellung als Präsidentin des Zonta-Club Köln und gibt vor, Frauen zu unterstützen. Ihre Außendarstellung und ihre Inhalte widersprechen sich jedoch diametral.


Richterin Frank des Amtsgerichts Köln (Abteilung 316), die ihrerseits ebenfalls nachweislich verfassungswidrig die erstinstanzliche Entscheidung mit ihrem Beschluss (316 F 277/22) vom 15.11.2022 im besagten Fall des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1076/23 vom 15.11.2023 und vom 17.11.2023) getroffen hat, geht sogar noch weiter. Sie ordnet im Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe zum nachehelichen Unterhalt den Umzug der Mutter mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, das der Mutter mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts belassen wurde, als Fehlverhalten i. S. d. § 1579 Nr. 7 BGB ein und versagt die Verfahrenskostenhilfe, weil sie behauptet, dass der nacheheliche Unterhalt deshalb verwirkt sei, weil der Umzug ohne Zustimmung des Kindesvaters erfolgte. Ein im Kindschaftsrecht erlaubtes Handeln – alleinige Bestimmung des Aufenthalts des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils – wird kurzerhand als Fehlverhalten im Unterhaltsrecht eingeordnet, ohne weitere Quellen für diese Sonderansicht zu erbringen. 


§ 170 StGB, der zum Schutz vor Unterhaltspflichtverletzung Anwendung finden sollte, wenn der Kindesvater unterhaltspflichtig ist und seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, läuft bei dieser Erwartungshaltung und den genannten Unterstellungen und eigenen Definitionen der entscheidenden Richterinnen, die sich nicht einmal an die bindenden Entscheidungen des höchsten Gerichts oder die geltenden Gesetze halten, leer, weil vorweg einfach keine Unterhaltspflicht angenommen wird.


Problem für all die Täter von finanzieller Gewalt gelöst. Deshalb ist Deutschland ein Täterparadies. Richterinnen wie Frau Frank und Dr. Bömelburg werden von den Präsidenten ihrer Gerichte gedeckt, deren politische Agenda offenbar solchen Entscheidungen gleicht, da sie ansonsten in Betracht kommende Rechtsbeugung verfolgen lassen würden.


Unterstellung? Müssen Mütter im Kölner Gerichtsbezirk jahrelang ertragen.


Seit wann sind offensichtlich gesetzwidrige Entscheidungen von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt? Seitdem die Präsidenten des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts Köln keine weiteren Argumente haben als diese Standardantwort.


Ich bin nun mehrfach zu verschiedenen Staatsanwaltschaften gegangen, habe den Rechtsweg bereits einmal bis zum Bundesverfassungsgericht erschöpft, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eingereicht und den Sachverhalt für den Präsidenten des Amtsgerichts Köln, den Präsidenten des OLG Köln, das Justizministerium NRW bis hin zum Bundesjustizministerium erörtert – ohne dass sich einer verantwortlich gefühlt hat. Der Sachverhalt wird von rechts nach links, von unten nach oben und zurück hin- und hergeschoben, in der Hoffnung, dass Mütter aufgeben.


Die Unterhaltsverfahren dürfen über sechs Jahre verschleppt, Sinn und Zweck des Unterhalts unterlaufen und die Obdachlosigkeit herbeigeführt werden. Richterin Frank verschleppt im Eilverfahren zum nachehelichen Unterhalt eine Endentscheidung über mehr als drei Jahre bis über die zweite Zwangsräumung der Mutter hinaus, und Staatsanwaltschaften, Ministerien und weitere involvierte Richterinnen schauen in Kenntnis des Sachverhalts munter zu. 


Das Bundesverfassungsgericht kann sich einer Entscheidung zur Sache über Zulässigkeitsvoraussetzungen entledigen. Die Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ist ein dehnbarer Begriff.


Stellt euch vor, ihr habt einen Autounfall, eure Beine sind gebrochen, und die herbeigerufenen Sanitäter würden die Fahrt zum Krankenhaus verzögern und die Ärzte nicht behandeln, weil du z.B. deine Krankenkarte vergessen hast und dir zugemutet wird, mit gebrochenen Beinen diese vor Einschreiten noch von zu Hause zu holen. Zuschauer des Unfalls beschließen, dir nicht zu helfen, weil das deine Privatsache ist. Wäre bei einem Unfall strafrechtlich unterlassene Hilfeleistung.


Wenn Mütter und Kinder von Obdachlosigkeit betroffen sind, obwohl der Kindesvater mit einem Jahreseinkommen von nachweislich mehr als einer halben Million Euro (Stand 2020) als Partner einer Großkanzlei durchaus leistungsfähig wäre, ist ein Hinnehmen dieser existenzbedrohenden Folgen also zumutbar?


Wie viel Gewalt ist also im Fall 1 BvR 1076/23 nach über 60 Gerichtsverfahren in über sechs Jahren und mehreren gewaltsamen Umplatzierungen der Kinder mit verfassungswidrigen Beschlüssen und einer bereits erfolgten ersten Zwangsräumung noch erlaubt?


Wer schützt Mütter und Kinder nun vor der institutionellen Gewalt solcher Richterinnen, die keine Konsequenzen für ihre verfassungswidrigen Entscheidungen, die eine enorme Gewalt an Kindern und Müttern zur Folge haben, befürchten müssen?


Verfassungswidrig entscheidende Richterinnen müssen sich im Anschluss lediglich korrigieren. Sind mehrere Verfahren bei denselben Richterinnen danach noch anhängig, können sie das Spiel von neuem beginnen, weil die Mütter wieder zu denselben Richterinnen geschickt werden. Können sich diese also erneut verfassungswidrige Entscheidungen bis zur Erschöpfung des Rechtswegs erlauben?


Ein Rechtsstaat, der Mütter zur jahrelangen Beweisführung durch die gesamten Instanzen hoch und runter zwingt, während er offensichtliche Realität ignoriert, verliert seine Glaubwürdigkeit.


Das ist kein Einzelfall. Das ist ein Systemproblem. Wie lange soll dieses System also noch bestehen, bevor endlich jemand Verantwortung übernimmt?


xx

Golestaneh Mayer-Uellner

 
 
 

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